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  • Baden-Self-Storage GmbH
    Esso-Straße 16
    76187 Karlsruhe
    Lagerhaus
  • Am Wasserwerk 17
    76287 Rheinstetten
    Büro
  • (0721) 4717 84 09
    Telefon

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Das Mietverhältnis kommt mit Zahlungseingang auf dem Konto der Baden-Self-Storage GmbH (nachfolgend LA) zustande. Eine zusätzlich schriftliche Vereinbarung ist nicht notwendig. Der Kunde (nachfolgend EL) erkennt mit seiner Zahlung die nachfolgenden AGB der Baden-Self-Storage GmbH an, darüber hinausgehende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
1.

Allgemeine Rechte des ELs

  • 1.1.
    Der EL hat das Recht, die angemietete Abstellbox ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des LAs zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.
2.

Buchungsvorgang – Reservierung und Vertrag

  • 2.1.
    Der EL bucht über das Onlinesystem des AL die gewünschte Boxengröße unter Angabe der notwendigen Daten.
  • 2.2.
    Unvollständige Buchungsvorgänge können nicht bearbeitet werden.
  • 2.3.
    Der AL bestätigt dem EL die Buchung per Email. Sollte die gewünschte Boxengröße nicht verfügbar sein, bietet der AL eine andere Boxengröße an.
  • 2.4.
    Ab der Buchungsbestätigung ist die Abstellbox für 3 Werktage reserviert, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein Zahlungseingang erfolgen, ist der AL berechtigt die Abstellbox anderweitig zu vermieten.
  • 2.5.
    Ein zusätzlicher schriftlicher Vertrag wird nicht abgeschlossen.
3.

Übernahme der Abstellbox und Transponderübergabe

  • 3.1.
    Der EL hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem LA unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.
  • 3.2.
    Der EL ist verpflichtet bei Vertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem LA abgestimmt werden.
  • 3.3.
    Bei der Buchung wählt der EL in welcher Form ihm der Transponder übergeben werden soll. Mit Ende des Mietverhältnisses, muss der EL den Transponder in unbeschädigter Form an den AL zurück geben. Die Rückgabe erfolgt durch Einwurf in den an der Lagerhalle angebrachten Briefkasten. Gibt der EL den Transponder nicht zurück oder ist dieser beschädigt, werden dem EL pauschal 20,00 € berechnet.
4.

Zutritt zur Lagerhalle und zu den Abstellboxen

  • 4.1.
    Der EL hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Der LA behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. Der LA haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Abteil, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist. Der EL ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen den LA geltend zu machen.
  • 4.2.
    Nur der EL oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der EL kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem EL empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen. Der LA hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
  • 4.3.
    Der EL ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der LA ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
  • 4.4.
    Bei Gefahr in Verzug gestattet der EL dem LA oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.
  • 4.5.
    Der EL ist verpflichtet, dem LA zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der EL dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der LA das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Punkt 5.2 und 5.3 vorzugehen.
  • 4.6.
    Der LA hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des ELs zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gem. Pkt. 5.2 und 5.3 zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.
  • 4.6.1.
    falls der LA begründet annehmen kann, dass das Abteil gem. Pkt.4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
  • 4.6.2.
    falls der LA von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
  • 4.7.
    Der LA ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem EL wieder Zugang zu geben.
5.

Nutzung der Abteile und des Geländes durch den EL

  • 5.1.
    Der EL bestätigt, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.
  • 5.2.
    Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert) ;Chemikalien, radioaktive Stoffe, biolog. Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; unter Druck stehende Gase; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.
  • 5.3.
    Es ist dem EL und jeder Person, die mit dem EL oder durch den EL legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten: 1.Das Abteil oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere EL oder der LA gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten. 2. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die einer gewerblichen oder sonstiger behördlichen Genehmigung bedarf. 3. Das Abteil als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. 4. Etwas ohne Genehmigung des LAs an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Abteil vorzunehmen. 5. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen. 6. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
  • 5.4.
    Der EL ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem LA zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
  • 5.5.
    Dem EL ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unter zu vermieten.
6.

Alternatives Abteil

  • 6.1.
    Der LA hat das Recht, den EL aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
  • 6.2.
    Falls der EL dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der LA berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des ELs.
  • 6.3.
    Falls Ware gem. Pkt. 5 in ein vergleichbares Abteil verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderungen aufrecht.
7.

Mietentgelt, Fälligkeit, Zahlung

  • 7.1.
    Die Höhe des Mietentgeltes ist in der Buchungsbestätigung geregelt. Die Miete ist für den gesamten Mietzeitraum im Voraus fällig. Das Vertragsverhältnis kommt mit Zahlungseingang beim AL zustande.
  • 7.2.
    Die Aufrechnung von Gegenforderungen des ELs gegen Forderungen des LAs ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der LA zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des ELs steht und gerichtlich festgestellt oder vom LA anerkannt ist.
  • 7.3.
    Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des LA bereit den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen / Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
8.

Pfandrecht / -verwertung

  • 8.1.
    Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem LApfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung des LAs gegenüber dem EL aus dem Titel des Mietzinses, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadenersatzansprüche des LAs gegen den EL. Die Aufrechnung mit Forderungen des ELs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • 8.2.
    Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen:
  • 8.2.1.
    Befindet sich der EL mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat der LA das Recht, den EL unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
  • 8.2.2.
    Der EL berechtigt den LA einvernehmlich, die dem LA(Vermieter-)pfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von 10 (zehn) Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des ELs in ein anderes Lager umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem LA angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb dieser Frist hat der EL dem LA schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Waren einen Wert von mehr als € 50 repräsentieren, bzw. ob der gesamte Abteilinhalt einen Wert von € 1000 übersteigt. Teilt der EL dies dem LA nicht fristgerecht mit, anerkennt der EL, dass der LA hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art, übernimmt.
  • 8.2.3.
    Der LA verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem EL zu.
9.

Kündigung des Vertrages

  • 9.1.
    Eine Kündigung ist nicht notwendig, das Mietverhältnis endet, wenn der EL sein Optionsrecht nicht nutzt und den Mietzeitraum nicht verlängert. Das Optionsrecht endet mit einer Frist von 1 Woche vor Ablauf des Mietzeitraums.
  • 9.2.
    Der LA hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte 4, 5 und 6 sowie dann vor, wenn der LA seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer einstellt.
10.

Versicherung

  • 10.1.
    Die eingelagerten Waren/Gegenstände werden vom LA nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf alleiniges Risiko des ELs. Dieser verpflichtet sich die Waren/Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern.
11.

Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

  • 11.1.
    Die Anwendung des § 545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.
12.

Allgemeine Vertragsbestimmungen

  • 12.1.
    Alle schriftlichen Mitteilungen des LAs bzw. ELs haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem EL bzw. LA zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des LAs bzw. ELs zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.
  • 12.2.
    Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der LA kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des EL.
  • 12.3.
    Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
  • 12.4.
    Auf dem Gelände des LAs gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des LAs ist Folge zu leisten.
  • 12.5.
    Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Karlsruhe.
  • 12.6.
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.
1 Unverbindliche Angaben, basierend auf errechneten Werten.
* Alle Preisangaben inklusive Mehrwersteuer (MwSt).
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